§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch: AGB) gelten für alle Verträge der Rail Rockers GmbH (nachfolgend auch: Rail Rockers) und ihren Auftraggebern über eisenbahnbetriebliche Dienstleistungen und sonstige damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Rail Rockers ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Rail Rockers erbringt Dienstleistungen im Eisenbahnbereich, insbesonderefolgende Dienstleistungen:
a) Bereitstellung von Triebfahrzeugführern;
b) Personalgestellung für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
c) Zugförderung und Rangierleistungen;
d) betriebliche Unterstützung im Bahnbetrieb und
e) sonstige eisenbahnbetriebliche Dienstleistungen.
(2) Art und Umfang der von Rail Rockers geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag, dem Einsatzplan oder einer sonstigen in Textform dokumentierten Leistungsbeschreibung.
(3) Rail Rockers schuldet ausschließlich Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich und gesondert in Textform vereinbart wurde.
(4) Rail Rockers stellt ausgebildetes und qualifiziertes Personal zur Verfügung, das über die erforderlichen Qualifikationen gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) und den maßgeblichen eisenbahnrechtlichen Vorschriften verfügt.
(5) Rail Rockers ist berechtigt, fachlich gleichwertiges Personal einzusetzen, soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Rail Rockers ist ferner berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer zu bedienen. Rail Rockers bleibt in diesem Fall für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages
(1) Angebote von Rail Rockers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
a)Auftragsbestätigung von Rail Rockers in Textform,
b)beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages (Dienstleistungsvertrages),
c)Annahme eines verbindlichen Angebots von Rail Rockers durch den Auftraggeber mindestens in Textform oder
d)Bestätigung oder Abruf eines von Rail Rockers angebotenen oder disponierten Einsatzes durch den Auftraggeber.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und des vereinbarten Leitungsumfangs, der Einsatzzeiten, des Einsatzortes und sonstigerDispositionsabsprachen bedürfen mindestens der Textform.
(4) Führt eine vom Auftraggeber veranlasste Änderung oder Ergänzung zu zusätzlichem Aufwand, ist Rail Rockers berechtigt, hierfür die vertraglich vereinbarte zusätzliche Vergütung oder – mangels Vereinbarung – die übliche Vergütung zu verlangen.
(5) Rail Rockers ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Zusatzleistungen zu erbringen, wenn rechtliche, sicherheitsrelevante, betriebliche oder kapazitative Gründe entgegenstehen.
§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers, Einsatzbedingungen
(1) Der Auftraggeber hat Rail Rockers alle für die ordnungsgemäße, sichere und rechtmäßige Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Zugänge, Freigaben und Einweisungen rechtzeitig vor Einsatzbeginn zur Verfügung zu stellen. Dies sind insbesondere:
a) betriebliche Vorschriften,
b) Sicherheitsbestimmungen und –vorgaben,
c) Streckenkenntnisse und Besonderheiten und
d) sonstige fahrzeug-, orts- und betriebsbezogene Besonderheiten sowie sonstige Einsatzbedingungen, soweit diese den Verantwortungsbereich des Auftraggebers betreffen.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und die Einhaltung aller betrieblichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Dies gilt auch für die Aufstellung und Gestaltung seiner Einsatzpläne.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach und ist deshalb eine sichere, rechtmäßige oder vertragsgemäße Durchführung des Einsatzes nicht oder nur mit Mehraufwand möglich, ist Rail Rockers berechtigt,
a) den Einsatz angemessen zu verschieben oder
b) den Einsatz bis zur Herstellung der Einsatzvoraussetzungen zu unterbrechen oder abzubrechen und
c) den dadurch entstehenden nachgewiesenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 5 Einsatzdurchführung, Sicherheit und Disposition
(1) Rail Rockers ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung eines Einsatzes zu verweigern oder zu unterbrechen, soweit objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
a)erforderliche Informationen, Freigaben oder Einweisungen fehlen,
b)gesetzliche, behördliche, betriebliche oder sicherheitsrelevante Vorgaben einer Durchführung entgegenstehen oder
c)die Durchführung andernfalls mit unzumutbaren Sicherheits- oder Rechtsrisiken verbunden wäre
(2) Soweit Rail Rockers eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht zu vertreten hat, stehen dem Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche zu.
(3) Soweit Einsatzzeiten, Schichten oder vergleichbare Einsatzparameter vom Auftraggeber vorgegeben oder beeinflusst werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass alle zwingenden arbeitszeitrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden können.
(4) Verzögerungen, Wartezeiten und Ausfälle, die ausschließlich aus der Sphäre des Auftraggebers stammen und von Rail Rockers nicht zu vertreten sind, sind nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an Rail Rockers zu vergüten.
§ 6 Arbeitnehmerüberlassung
(1)Soweit Rail Rockers dem Auftraggeber Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich zu §§ 4, 5 dieser AGB die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die überlassenen Arbeitnehmer werden für die Dauer des Einsatzes in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegen dessen fachlichem Weisungsrecht. Das Weisungsrecht umfasst insbesondere Art, Ort und Zeit der Tätigkeit sowie die Einhaltung der betrieblichen, sicherheitsrelevanten und eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Arbeitnehmer vor Einsatzbeginn ordnungsgemäß einzuweisen und ihnen alle für die Tätigkeit erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorschriften und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für sicherheitsrelevante Vorgaben des Eisenbahnbetriebs.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen während des Einsatzes. Er hat die Einhaltung von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise zu führen.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesetzlichen Gleichstellungsgrundsätze gemäß § 8 AÜG (Equal Pay und Equal Treatment) zu beachten und Rail Rockers alle hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Änderungen der maßgeblichen Arbeitsbedingungen hat der Auftraggeber Rail Rockers unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den überlassenen Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen, die gegen gesetzliche, tarifliche, sicherheitsrelevante oder eisenbahnrechtliche Vorschriften verstoßen. Rail Rockers ist berechtigt, den Einsatz eines überlassenen Arbeitnehmers abzubrechen oder zu verweigern, wenn entsprechende Verstöße drohen oder festgestellt werden.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rail Rockers unverzüglich über Arbeitsunfälle, sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder sonstige besondere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer zu informieren.
(8) Eine Überlassung der überlassenen Arbeitnehmer an Dritte (sog. Kettenüberlassung) ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich zulässig ist und Rail Rockers zuvor in Textform zugestimmt hat.
(9) Der Auftraggeber stellt Rail Rockers von sämtlichen Nachteilen frei, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber seine Pflichten aus dieser Regelung oder aus dem AÜG verletzt, es sei denn, Rail Rockers hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
(10) Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des AÜG in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung (Preise) richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Einsatzplan oder der sonstigen Leistungsbeschreibung.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist Rail Rockers berechtigt, erbrachte Leistungen nach Einsatz, nach Zeitabschnitten oder nach Abschluss abgrenzbarer Leistungsabschnitte abzurechnen.
(4) Reise- und Nebenkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich in angemessener und üblicher Höhe zu erstatten, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder sie für die Durchführung des Auftrags erforderlich und branchenüblich sind.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von Rail Rockers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist Rail Rockers berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Zudem muss diese Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Stornierung, Nichtabruf und Einsatzausfall
(1) Vereinbarte Einsätze, Termine und Leistungszeiträume sind verbindlich.
(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Einsatz ab, verschiebt er diesen oder ruft er ihn ganz oder teilweise nicht ab, kann Rail Rockers als Pauschalierung des eingetretenen Schadens eine Ausfallvergütung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen verlangen, soweit der Ausfall nicht auch von Rail Rockers zu vertreten ist.
(3) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Ausfallvergütung:
a)bei Absage mehr als 5 Kalendertage vor Einsatzbeginn 25 %,
b)bei Absage bis zu 5 Kalendertage vor Einsatzbeginn 50 %,
c)bei Absage bis zu 48 Stunden vor Einsatzbeginn 75 %,
d)bei Absage weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn oder bei Nichtabruf zum vereinbarten Zeitpunkt 100 %
der für den betroffenen Einsatz vereinbarten Vergütung. Diese Pauschalen berücksichtigen insbesondere Dispositionsaufwand, Personalvorhaltung und entgangene Einsatzmöglichkeiten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Rail Rockers überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als in a) – d) angegeben entstanden ist. Die Ausfallvergütung nach a) – d) mindert sich dann entsprechend. Rail Rockers bleibt seinerseits auch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Bereits entstandene und gesondert nachweisbare Fremd-, Reise-, Übernachtungs- oder Dispositionskosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits von der Pauschale erfasst sind.
(5) Wird ein Einsatz nach Beginn aus Gründen abgebrochen, die ausschließlich aus der Sphäre des Auftraggebers stammen und von Rail Rockers nicht zu vertreten sind, behält Rail Rockers den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf die Ausfallvergütung für den ausgefallenen Rest des Einsatzes.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert ist, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen, erhebliche Störungen der Verkehrs- oder Betriebsinfrastruktur, IT- oder Kommunikationsausfälle, Epidemien, Pandemien und sonstige unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse.
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses unverzüglich zu informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.
(4) Dauert das Hindernis länger als 30 Kalendertage an und ist einer Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann sie den betroffenen Vertrag oder Leistungsteil in Textform kündigen.
(5) Bereits erbrachte Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen abzurechnen.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der konkreten Beauftragung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Rail Rockers insbesondere vor, wenn der Auftraggeber
a) fällige Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht leistet,
b) wesentliche Mitwirkungs- oder Schutzpflichten verletzt oder
c) aus seinem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen für eine sichere oder rechtmäßige Leistungserbringung nachhaltig nicht gewährleistet.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen der jeweils anderen Partei sowie über alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes streng vertraulich zu behandeln.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist oder zur Wahrnehmung berechtigter rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen gegenüber Beratern, Versicherern oder sonstigen zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten erforderlich ist.
(3) Beide Parteien werden sich wechselseitig über ihnen bekannt gewordene Informationen über geschäftliche Vorgänge unterrichten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung wesentliche Interessen der jeweils anderen Partei berühren oder gefährden können.
(4) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 12 Haftung
(1) Rail Rockers haftet im Rahmen aller erbrachten Leistungen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus vertraglichen Pflichtverletzungen, der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt nicht
a) für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für die Haftung in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften,
c) für die Haftung aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind oder die Hauptleistungen betreffen, und
d) für die Haftung in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rail Rockers der Höhe nach begrenzt nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Soweit die Haftung von Rail Rockers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
(4) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens sowie in Fällen zwingender gesetzlicher längerer Verjährung.
§ 13 Datenschutz
(1)Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Sie werden alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln und nur im Rahmen der jeweiligen Befugnisse verwenden.
(2)Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten von Rail Rockers verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
(3)Die Weitergabe personenbezogener Daten des Auftraggebers an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
(4)Betroffenenrechte, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Nach Beendigung des Vertrages werden personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht oder gesperrt, sofern keine weitergehende Verarbeitung rechtlich zulässig ist.
§ 14 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3)Ausschließlicher internationaler Gerichtsstand ist der Sitz von Rail Rockers. Im Übrigen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Rail Rockers, von der Auftraggeber Kaufmann / Handelsgesellschaft, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Buxtehude, den 30.04.2026
Geschäftsführerin Franziska Beckmann
Rail Rockers GmbH
Stand: 30.04.2026